Rechtsanwalt Rainer Thielen
Rechtsanwalt Rainer Thielen

Bausparvertrag – Darlehensgebühr – Verjährung – Unterbrechung

1. Gebühren unzulässig

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2016, (Aktenzeichen XI ZR 552/15) einer entsprechenden Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben und die Erhebung von Gebühren bei der Auszahlung von Bauspardarlehen für unzulässig erklärt.

 

Deshalb können die Gebühren, die bis zu 2 % der Bauspardarlehen betragen haben können, zurückgefordert werden.

 

2. Verjährung

 

Bei älteren Bauspardarlehen ist fraglich, ob und ggf. wann die Verjährung eintreten wird. Es kommt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren und möglicherweise auch von 10 Jahren in Frage. Die kürzere Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei einem im Jahr 2013 entstanden Anspruch läuft die Frist mit dem 31.12.2016 ab. Die längere Verjährungsfrist beginnt direkt mit der Entstehung des Anspruchs. Wenn die Bausparkasse also zum 01.12.2006 eine Gebühr für die Darlehensauszahlung berechnet hat, tritt die Verjährung mit Ablauf des 01.12.2016 ein. Die längere Verjährung kann zur Anwendung kommen, wenn der Verbraucher keine Kenntnis von dem Erstattungsanspruch hatte. Es spricht deshalb Einiges dafür, das die längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Hierüber haben die Gerichte jedoch noch nicht entschieden.

 

Die Verjährung wird nur durch rechtzeitige Klageerhebung, Mahnbescheid oder Anrufung des Ombudsmannes der Bausparkasse vor Eintritt der Verjährung unterbrochen. Diese Maßnahme muss im Falle der kurzen Verjährungsfrist also spätestens bis zum 31.12.2016 erfolgt sein. Die bloße Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung nicht.

 

3. Was tun?

 

Wenn Ihnen von der Bausparkasse bei Auszahlung des Darlehens Gebühren berechnet wurden, fordern Sie Ihre Bausparkasse schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung auf, die zu Unrecht erhobenen Gebühren innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzuzahlen. Das Schreiben sollte von einem unabhängigen Zeugen (das kann jeder sein, der nicht selbst Vertragspartner desselben Bauspardarlehensvertrags ist) in ein Couvert gesteckt und per Einschreiben mit Rückschein an die Bausparkasse versendet werden.

Dazu können Sie den folgenden Musterbrief (nachstehend als Download angehängt) verwenden:

 

Abs.

Bausparer xy

Eigenheimweg

xxxxx Geldzurückhausen                                                                    den TT.MM.JJJJ

 

 

 

Beispielkasse

 

Beispielstr.xx

xxxxx Musterhausen

 

Betr.: Darlehensgebühr zu Konto Nr. xxxxxxxxxxxxxx

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Gemäß meinem ersten Kontosauzug zum Vertrag Kontonummer: xxxxxxxxxxx vom TT.MM.JJJJ berechneten Sie für die Auszahlung meines Bauspardarlehens einen Betrag in Höhe von x.xxx,xx  €. Die Erhebung dieser Gebühr war nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2016, (Aktenzeichen XI ZR 552/15) unzulässig. Ich fordere Sie deshalb auf, die einbehaltende Gebühr

 

bis spätestens zum TT.MM.JJJJ

(die Frist sollte 14 Tage ab Zugang betragen)

 

auf mein nachstehendes Konto zu erstatten.

 

Kontoverbindung: ............................................................

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

 

 

Für den Fall, dass die Bausparkasse nicht reagiert, können Sie einen Anwalt mit der Prüfung und der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen. Soweit der Anspruch besteht und die Bausparkasse ordnungsgemäß in Verzug gesetzt ist (siehe Musterbrief) muss diese auch die Rechtsanwaltskosten tragen.

 

4. Anwaltskosten/ Rechtsverfolgungskosten

 

Beispiel für Darlehensgebühren von mehr als 500,00 € bis 1.000,00 €

 

1. anwaltliches Aufforderungsschreiben  147,56 € (einschließlich Umsatzsteuer)

 

2. Mahn- Vollstreckungsbescheid 166,60 € (einschließlich Umsatzsteuer)

zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 32,00 €

 

Die Gebühren sind bei Verzug von der Bausparkasse zu erstatten

 

 

 

 

Musterbrief
Bauspardarlehen
musterbrief_bausparekasse_darlehnsgebueh[...]
Microsoft Word-Dokument [26.0 KB]
Musterbrief PDF
musterbrief_bausparekasse_darlehnsgebueh[...]
PDF-Dokument [144.3 KB]

Straßenbaugebühren

 

Gemeinden können Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge fordern. Die Erschließungskosten fallen nur für die erstmalige Herstellung der Straße an. Die Rechtsgrundlage für die Kostenbeteiligung der von der Straße profitierenden Eigentümer findet sich für die erstmalige Erschließung im Baugesetzbuch. Für Baumaßnahmen nach der Ersterschließung gilt eine andere Rechtsgrundlage.

 

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in NRW finden sich in den §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Danach kann die Gemeinde auf der Basis einer Satzung entsprechende Abgaben erheben. Die entsprechenden Straßenbausatzungen können in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

 

Die Satzung regelt abschließend, welche Maßnahmen beitragsfähig sind, also abgerechnet werden dürfen, welchen Anteil die Gemeinde zu tragen hat und in welcher Höhe der jeweilige Eigentümer des Grundstücks zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist .

 

Die Gemeinde erhebt die Straßenausbaubeiträge durch einen Beitragsbescheid. Dieser Beitragsbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids (Datum der Zustellung) schriftlich Widerspruch eingelegt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Wer sich also z.B. gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung zur Wehr setzen möchte, muss Widerspruch einlegen.

 

§ 70 Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

 

Bitte beachten: Die Erhebung des Widerspruchs hat für Abgaben und Beitragszahlungen keine aufschiebende Wirkung, d.h., durch Einlegung des Widerspruchs lässt sich die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufschieben. Der von der Gemeinde erhobene Beitrag ist deshalb auch dann rechtzeitig zu bezahlen, wenn der Beitragsbescheid angefochten wurde. (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten).

 

Hat man Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt, sollte die Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgen.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Absatzes 2 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

 

Ein Muster für die Einlegung eines Widerspruchs finden Sie hier:

 

 

Muster Widerspruch.doc
Microsoft Word-Dokument [25.5 KB]

Meine Anschrift:

Bahnhofsallee 11

53919 Weilerswist

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

 

Tel:  02254 837925

Fax: 02254 834036

mail: info@rechtsanwalt-thielen.de

 

 

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
Rechtsanwalt Thielen